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Corona: Erlass zur Arbeit der Ausländerbehörden

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gibt es seit dem Frühjahr einen Erlass des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge “zur Entlastung der Ausländerbehörden”.
Die Diakonie hat uns eine gute Zusammenfassung dieses Erlasses zur Verfügung gestellt, die hier nachfolgend wiedergegeben wird:

1.       Verlängerungsanträge bei Aufenthaltstiteln

Hier soll bei Antrag (der auch formlos z.B. per Telefon oder E-Mail erfolgen kann) auf Verlängerung die Fiktionswirkung des §81 Abs.4 AufenthG gelten, also der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fortgelten. Eine Bescheinigung über die Fortwirkung muss nicht der üblichen Form der Fiktionsbescheinigung entsprechen, Unterschrift und Stempel sollen hier reichen.

Ausnahme: Schengen-Visa

2.       Verkürzung von Aufenthaltstiteln/Zweckfortfall

Das BMI weist hier leider darauf hin, dass Ausreisepflichten weiterhin vollzogen werden sollen, wo ein Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann. Dies soll auch bei Zweckfortfall, also z.B. gekündigten Arbeitsverhältnissen gelten! Bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise sollen Duldungen erteilt werden.

3.       Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurarbeitergeld hat keine negativen Folgen für den Bestand von Aufenthaltstiteln.

4.       Inhaber von Aufenthaltstiteln im Ausland (§51 Abs.1 Nr.7 AufenthG)

Menschen mit Aufenthaltstitel in Deutschland, die sich aber gerade im Ausland befinden, und aufgrund der gestrichenen Reiseverbindungen nicht in der vorgesehenen 6-Monatsfrist zurückkommen können, sollen auf Antrag eine Fristverlängerung erhalten.

5.       Verlängerung von Schengen-Visa

Da die Fiktionswirkung (siehe Punkt 1) nicht für Schengen-Visa gilt, plant das BMI hier eine eigene Rechtsverordnung, die Inhaber von ablaufenden Schengen-Visa für eine begrenzte Zeit nach Ablauf vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Aktuell gilt aber weiterhin, dass eine Verlängerung nur nach persönlicher Vorsprache erfolgt. Der Antrag darauf kann aber per E-Mail gestellt werden.

6.       Umgang mit visumfreien Aufenthalten (länger als 90 Tage)

Menschen, die visumfrei einreisen dürfen, sollen nach Ablauf der 90 Tage wieder ausreisen. Wenn dies nicht möglich ist, soll auch hier die Fiktionswirkung gelten. Dafür muss auch ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden (wieder formfrei per E-Mail oder Telefon).

7.       Verlängerung von Duldungen

Auch hier ist der „Vollzug des Aufenthaltsrechts“ zu gewährleisten, Verlängerungen von Amts wegen sollen nur in Einzelfällen zur Verfahrenserleichterung gemacht werden.

8.       Fachkräfteeinwanderung

Beschleunigte Fachkräfteverfahren für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen, Gesundheitsforschung und Transport im Warenverkehr sollen prioritär behandelt werden; gleichzeitig sollen für diese Berufsgruppen auch die Reisebeschränkungen der EU Kommission nicht gelten.

9.       Ausländerrechtliches Pass- und Dokumentenwesen

Persönliche Antragstellung sowie Abgabe der Fingerabdrücke sind für die Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstiteln weiterhin notwendig. Für die Aushändigung kommen Alternativen in Frage, wenn die ABH keinen Schalterbetrieb mehr haben, z.B. können die eAT über andere Stellen ausgehändigt werden (z.B. Polizeidienststellen). Ist eine persönliche Antragstellung nicht möglich, kann solange die Fiktionsbescheinigung formlos beantragt werden.

Versand per Post sollte nur noch mit Einschreiben eigenhändig erfolgen, bei Passdokumenten am besten gar nicht. Hier sollte für die Zeit der Coronakrise eher auf die Zusendung eines Ausweisersatzes ausgewichen werden.

Den kompletten Erlass findet man unter

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf