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Kreis Gifhorn erwartet weitere Flüchtlinge.

Wir haben alle in den Medien die Evakuierung aus Kabul verfolgt. Darunter waren viele Afghaninnen und Afghanen, die um ihr Leben fürchten mussten und nun bei uns und in anderen Ländern Schutz suchen, möglicherweise auch im Kreis Gifhorn.
Die Aufenthaltsberechtigungen in Deutschland für diese Personen sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um sogenannte “Ortskräfte” handelt oder nicht.
In diesem Zusammenhang warnt die Hilfsorganisation PRO ASYL davor, dass diejenigen, die nicht als “Ortskräfte” gelten, vorschnell einen Asylantrag stellen:

Es ist zwar richtig, dass das in diesen Fällen erteilte Visum nach § 22 AufenthG zunächst nur für 90 Tage gültig ist – ein Grund zur Eile oder gar einer überstürzten Asylantragstellung besteht jedoch nicht, im Gegenteil. Denn bei einer Aufnahme aus dem Ausland im Rahmen des § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden. Ergo ist in der Regel davon auszugehen, dass Personen, die ein Visum nach § 22 AufenthG erhalten haben, im Anschluss auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erhalten sollten.

Schließlich geht es sowohl bei der Visaerteilung als auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Evakuierte sollten sich also zunächst innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG stellen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kann – nach Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung – immer noch ein Asylantrag gestellt werden.

ASYLANTRÄGE FÜHREN ZUM ERLÖSCHEN DES ERTEILTEN VISUMS – BEI UNGEWISSEN ERFOLGSAUSSICHTEN

Hinzu kommt: Im Falle einer Asylantragstellung erlischt das nach § 22 AufenthG erteilte Visum gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Wurde bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so erlischt auch diese im Falle der Stellung eines Asylantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG.

Quelle: https://www.proasyl.de/news/achtung-nach-evakuierung-aus-afghanistan-keinen-uebereilten-asylantrag-stellen/

Informationen dazu auch im von der Bundesregierung geförderten
Handbook Germany

Im Zusammenhang mit diesem Thema berichtet die Allerzeitung vom 15.09.21 über die gegenwärtige Situation im Landkreis. Wortgleich ist dieser Bericht bereits bei AZ/WAZ Online am 13.09.21 erschienen: