Es geht in diesem Beitrag um die Frage, in welcher Höhe eine Arbeit z.B. auf Minijob-Basis auf die Leistung angerechnet wird, die der Asylbewerber von der Asylbewerberleistungsstelle erhält.Dazu erteilt Frau Simone Sauerbrei ( LK Gifhorn Fachbereich 3 – Abteilung 3.2 – Allgemeine Hoheitsangelegenheiten, AsylbLG ) am 29.03.17 die folgende Auskunft:
Nach § 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist Einkommen vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. D. h. jeder Geldzufluss, ob nun aus Arbeit oder privaten Unterstützungsleistungen ist anzurechnen. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit verbleibt dem AN ein Freibetrag von 25 % des Nettoeinkommens. Höchstens jedoch ca. 200,00 €.