Home » Infos » Allgemeine Informationen » Ankommende UkrainerInnen

Ankommende UkrainerInnen

Das Land Niedersachsen hat seine Aufnahmequote an ukrainischen Flüchtlingen übererfüllt, so dass diese grundsätzlich durch die Landesaufnahmebehörde auf andere Bundesländer zu verteilen sind.

Seitens des Landkreises wird daher grundsätzlich darum gebeten, ukrainische Flüchtlinge an die Landesaufnahmebehörde Laatzen zu verweisen, um sich dort registrieren zu lassen und von dort verteilt zu werden.

Ukrainische Flüchtlinge, die hier im Landkreis bei Verwandten unterkommen können, können sich jedoch im Landkreis Gifhorn direkt anmelden. Wie am 15.12.22 von der Ausländerbehörde des Landkreises Gifhorn mitgeteilt wurde, gilt für sie, dass ihnen sofort eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird. Dazu ist auch, wie zuletzt noch gefordert, keine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes mehr nötig.

Nach Empfehlungen der Bundesagentur für Arbeit können sofort ab ausgestellter Fiktionsbescheinigung Leistungen des Jobcenters bewilligt werden und nicht erst im Monat nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung.
Das heißt: Es ist keine Zwischengewährung von Leistungen nach dem AsylbLG notwendig.

Damit ergeben sich für bei uns neu eintreffende UkrainerInnen folgende Handlungsschritte:
1. Melden in der Ausländerbehörde Gifhorn wegen eines Aufenthaltstitels/Fiktionsbescheinigung, diese wird unverzüglich ausgestellt.
2. Beantragung von Leistungen nach dem SGB II im Jobcenter oder SGB XII im Sozialamt (Rentner und RentnerInnen). Diese Leistungen werden ab Antragstellung gewährt. Begleitend zu dieser Antragstellung sind eine Anmeldung bei einer Krankenkasse und die Eröffnung eines Kontos erforderlich.
3. Unabhängig von der Meldung bei der Ausländerbehörde des Landkreises ist außerdem eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde erforderlich.

UkrainerInnen, die direkt aus der Landesaufnahmebehörde Hannover oder aus der Sammelunterkunft Ehra-Lessien zu uns kommen, verfügen bereits über eine Fiktionsbescheinigung und können damit den ersten Schritt überspringen. Die Beantragung von Leistungen ist bei diesen Personen in der Regel auch schon erfolgt.